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AKTUELLE RECHTSTIPPS

AKTUELLE RECHTSTIPPS

Haftung für umstürzende Bäume

(Vollmond Ausgabe 5 | 2024) Die Herbststürme nahen, und oft stellt sich die Frage, wer für einen umstürzenden Baum oder herabfallende Äste zu haften hat. Entgegen der landläufigen Meinung haftet der Baumbesitzer gemäß § 1319b ABGB nur dann, wenn er den Schaden „durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat“. Wird also ein Baum regelmäßig geprüft/ besichtigt, so liegt regelmäßig kein Verschulden vor. Dabei trifft den Geschädigten die Beweislast für die Sorgfaltswidrigkeit des Baumbesitzers. Je höher die gemessene Windgeschwindigkeit ist (z.B. Sturm), umso eher liegt ein für den Baumbesitzer unabwendbares Ereignis vor. Dann hilft für einen dennoch eingetretenen Schaden, z.B. am Nachbarhaus oder Auto (oder Schlimmerem) nur eine eigene Versicherung des Geschädigten, z.B. eine Gebäude-/Sturm- bzw. Kaskoversicherung. Wenn sich der Baum in einem Wald befindet, dann gilt zusätzlich das forstrechtliche Haftungsprivileg gemäß § 176 ForstG. Den Waldeigentümer trifft darin keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen können. Dabei ist es egal, ob ein solcher Schaden im Wald eintritt, oder ein Baum/ Ast aus dem Wald herausfällt. Der Waldbesitzer haftet dann jedenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei allen Fragen um das Schadenersatzrecht bzw. der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche steht Ihnen unsere Kanzlei in Mondsee gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer

Franz-Kreutzbergerstr. 2, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/36705, www.ra-mondsee.at, a2FuemxlaUByYS1tb25kc2VlLmF0@invalid

Ärztehaftung für die Geburt eines Kindes

(Vollmond Ausgabe 4 | 2024) Bei ungewollter Schwangerschaft und der Geburt eines beeinträchtigten Kindes können allenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber Ärzten geltend gemacht werden. Ein zum Schadensersatz führendes Verhalten des behandelnden Arztes sieht der OGH, wenn die med. Behandlung darauf abgezielt hat, nicht schwanger zu werden und aufgrund eines, dem Arzt vorwerfbaren, Fehlers doch eine Schwangerschaft eingetreten ist. Weiters, wenn während der Schwangerschaft feststellbar gewesen wäre, dass, in weiterer Folge, geborenes Kind mit Beeinträchtigungen zur Welt kommt und sich die Eltern - in Kenntnis dieses Umstandes - für eine Abrichtung entschieden hätten. Bei beeinträchtigt geborenen Kindern wurde bisher nur der finanzielle Mehraufwand, durch die Beeinträchtigung, als Schaden zugestanden. Bei beiden Sachverhalten gestand der OGH nunmehr den gesamten finanziellen Aufwand der Eltern als Schadensersatz zu. Der OGH begründet dieses Ergebnis damit, dass in einem Behandlungsvertrag zwischen den Eltern und dem Arzt immer auch die wirtschaftlichen Interessen der Eltern mitzuberücksichtigen sind. (Mag. jur. Bernhard Zenz)


Kanzlei GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH

Rainerstraße 5, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/27270 - www.mondsee-rechtsanwalt.at, aWhycmVjaHRAbW9uZHNlZS1yZWNodHNhbndhbHQuYXQ=@invalid

Ist Ihr Testament noch gültig?

(Vollmond Ausgabe 3 | 2024) Für alle ab/seit dem 28.03.2024 neu geschlossenen Dienstverträge gelten neue Regelungen (bei Verträgen, die bereits vor dem 28.03.2024 bestanden haben, ändert sich nichts). Es muss nun ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt werden (elektronisch reicht). Zusätzlich zu bisher muss enthalten sein: bei Kündigungen einzuhaltendes Verfahren (z.B. schriftlich/mündlich, wann, wie, wohin), Sitz des Unternehmens, Name und Adresse des Sozialversicherungsträgers, kurze Beschreibung der Arbeitsleistung (mehr als eine bloße Funktionsbezeichnung), Art der Gehaltszahlung (z.B. Überweisung, bar, oä), Hinweise zur Vergütung von Überstunden und einen etwaigen Anspruch auf Fortbildung, eventuell, wie sich Schichtpläne ändern können. Für Unternehmer gilt: alle neuen Arbeitnehmer bekommen nun einen schriftlichen Vertrag. Musterverträge sind entsprechend anzupassen, da sonst eine Verwaltungsstrafe droht. Bei Fragen oder für die Anpassung/Prüfung Ihrer Verträge stehen wir Ihnen mit unserer auch auf Unternehmensrecht spezialisierten Kanzlei in Mondsee gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer

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Start der GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH

(Vollmond Ausgabe 2 | 2024) Vor 40 Jahren hat Dr. Rafaela Golda-Zajc ihr Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Seither nimmt sie sich beherzt der Anliegen ihrer Klienten an. Eines ihrer vier Kinder hat es ihr und dessen Vater, Dr. Gerhard Zenz, gleichgetan. Mag. Bernhard Zenz ist nach erfolgreicher Ablegung der Anwaltsprüfung seit 1. März 2024 eingetragener Rechtsanwalt und Partner der neu gegründeten GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH. Es ist sehr erfreulich, dass mit dem Einstieg von Mag. Bernhard Zenz die Fortführung der Kanzlei über die nächsten Jahrzehnte gewährleistet sein wird. Kein Grund für Pensionsgedanken bei Dr. Golda-Zajc, vielmehr ist die positive Zusammenarbeit von Mutter und Sohn eine Motivation sich weiterhin gemeinsam mit dem neuen Kanzleipartner und dem Team für die MandantInnen einzusetzen. Neben allen familienrechtlichen Angelegenheiten, wie auch allgemeine zivilrechtliche Anliegen, sowie Fragen im Erbrecht – sei es für außergerichtliche Lösungen oder Vertretung vor Gericht - ist die Kanzlei auch im Erstellen von Verträgen jedweder Art, wie auch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht spezialisiert. Der Beginn der GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH ist ein echter Gewinn für rechtssuchende Klienten. Diese haben nun die Möglichkeit, sich entweder von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen, je nach ihrer Intuition. Dabei können Sie sich des Engagements beider voll und ganz sicher sein.


Kanzlei GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH

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Urlaubsansprüche verjähren nicht nach drei Jahren

(Vollmond Ausgabe 1 | 2024) Bisher galt, dass Urlaubsansprüche nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind, verjähren/verfallen, und damit weder Urlaub, noch eine Urlaubsersatzleistung dafür mehr vom Arbeitnehmer/in („AN“) gefordert werden kann. Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs stellte jedoch nun klar, dass dies nur dann gilt, wenn der Arbeitgeber/in („AG“) von sich aus aktiv den AN aufgefordert hat, den Urlaub zu verbrauchen, anstatt bloß darauf zu warten, dass dieser verfällt; das muss der AG beweisen! Allen Unternehmern sei daher geraten, die Urlaubsansprüche Ihrer AN genau zu überwachen, und – rechtzeitig – diese zum Verbrauch aufzufordern – und das auch schriftlich zu dokumentieren! Allen AN sei dazu geraten, ihre Urlaubsansprüche genau zu prüfen, und natürlich im besten Fall rechtzeitig zu nehmen, sowie auf eine vollständige Abrechnung zu achten. Sollte der AN nicht vom AG auf einen sonstigen Verfall aufmerksam gemacht und zum Verbrauch aufgefordert worden sein, kann der unverbrauchte Urlaub auch noch nach Ablauf von drei Jahren genommen, oder wie im Anlassfall, sogar noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses als Geld-/Urlaubsersatzleistung gefordert werden. Im Anlassfall erhielt der klagende AN für angeblich verjährte 180 Urlaubstage weitere € 24.300,00 zugesprochen.


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Sanierung statt Konkurs

(Vollmond Ausgabe 5 | 2023) Gerade in der jetzigen Situation, warten Sie NICHT, bis Sie von „zig Exekutionen“ geplagt werden und Ihre Bank keine Überweisungen mehr durchführt! Es gibt rechtliche Möglichkeiten für eine positive Sanierung und Regelung der Schulden! Hauptinsolvenzgrund ist Zahlungsunfähigkeit = wenn man nicht 95% der fälligen Schulden bezahlen kann. Vermögen, das nicht „flüssig“ ist, zählt dabei nicht mit. Bei GmbHs kommt noch Überschuldung hinzu, vereinfacht: mehr Verbindlichkeiten als Vermögen (oft ersichtlich an negativem Eigenkapital), UND keine positive Fortbestehensprognose (zB schlechte Auftragslage). Nur Zahlungsstockung liegt vor, wenn alles zeitnahe und sicher wieder bezahlt werden kann; zB falls man realistisch(!) in Kürze mit einem großen Zahlungseingang rechnen darf. Wichtig: liegt das vor, besteht die Pflicht, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen (unverzüglich, max. 60 Tage), sonst drohen persönliche Haftungen, uU sogar Strafbarkeit. Auch „lästige“ Gläubiger dürfen nicht vor anderen bezahlt oder besichert werden (sonst uU Gläubigerbegünstigung“). Löhne und Lohnabgaben sind besonders zu beachten. Kommen Sie rechtzeitig zu Ihrem Berater (egal ob als Unternehmer oder als Privatperson). Als Experte stehe ich Ihnen mit meiner auf Insolvenzrecht und Sanierung spezialisierten Kanzlei gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer

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Änderung des Pflichtteiles

(Vollmond Ausgabe 6 | 2023) Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 hat sich die Gesetzeslage zur Pflichtteilsminderung geändert. Konnte früher nur die aktive Ablehnung von Kontakten nach einem Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten zum Entfall des Pflichtteilsminderungsrechtes führen, hält der OGH nunmehr einen Kontaktaufnahmeversuch für nicht mehr erforderlich. Wenn sich der Erblasser, als auch der Pflichtteilsberechtigte mangels Interesses passiv verhalten und sich um keine Kontakte bemühen, kann die Pflichtteilsminderung zulässig sein. Jüngst kam der OGH in einem Fall zu dem Ergebnis, dass die brüske Ablehnung eines Kontaktaufnahmeversuches des pflichtteilsberechtigten Kindes als grundloses Meiden von Kontakten zu bewerten ist. Sohin wurde die vom Erblasser verfügte Pflichtteilsminderung ausgeschlossen. Zur Frage des Ausschlusses der Pflichtteilsminderung und Durchsetzung dieser rechtlichen Möglichkeit wurde der OGH in letzter Zeit mehrfach angerufen, sodass um Rechtsklarheit zu haben, rechtliche Beratung empfohlen wird. (Mag. jur. Bernhard Zenz)

VOLLMOND AKTUELL

Das Bild zeigt die Basilika mit dem Bauernmarkt in Mondsee

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